Satzung der Zuchtgemeinschaft für Eurasier e.V.
ZUCHTGEMEINSCHAFT FÜR EURASIER e.V.Satzung der Zuchtgemeinschaft für Eurasier in der Fassung vom 05. November 1988 |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 04. August 1973 in Gaggenau-Mittelberg gegründet und führt den Namen „Zuchtgemeinschaft für Eurasier e. V.“, Sitz Starnberg – unter VR 498 eingetragen.
Die Zuchtgemeinschaft für Eurasier e.V. erkennt die Mitgliedschaft im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. an, dessen Satzungsbestimmungen neben die Bestimmungen dieser Satzung treten.
Die Zuchtgemeinschaft für Eurasier e. V. unterstellt sich im Falle von satzungswidrigem Verhalten von Mitgliedern zum Ausgleich von Streitigkeiten der Ehrengerichtsbarkeit des VDH.
§ 2 Zweck der Zuchtgemeinschaft für Eurasier
1. Vervollkommnung der Rassemerkmale des Eurasiers, gegebenenfalls durch Einkreuzung geeigneter Rassen.
2. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber des Eurasiers, die Förderung der Zucht und Haltung sowie entsprechende Belehrung der Mitglieder.
3. Überwachung des Zuchtgeschehens.
4. Führung des Zuchtbuches.
5. Unentgeltliche Vermittlung beim An- und Verkauf von Hunden.
6. Unterstützung von Tierforschung, Tierheimen des Tierschutzvereines und anderer gemeinnütziger Institutionen der Tierzucht und Tierforschung.
7. Gegebenenfalls Bildung von Regionalgruppen gemäß Beschlüssen der Mitgliederhauptversammlung.
8. Es wird kein Gewinn aus der Tätigkeit der Zuchtgemeinschaft angestrebt.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Liebhaber der Rasse werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Geschäftsführer zu stellen. Ausgenommen sind Hundehändler und gewerbsmäßige Hundezüchter.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt oder Ausschluss mit sofortiger Wirkung. Der Austritt ist dem Vorstand der
Zuchtgemeinschaft per Brief mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
1. Bei grober Verletzung der Satzung.
2. Bei Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
3. Bei Verstoß gegen die Zuchtbestimmungen.
4. Bei vereinsschädigendem Verhalten.
5. Bei öffentlicher, ungebührlicher Kritik eines bestellten Richters.
6. Bei direktem oder indirektem Verkauf an Hundehändler oder züchterischer Verbindung mit Hundehändlern.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss vom gesamten Vorstand einstimmig beschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Berufung eingelegt werden. Darüber entscheidet die nächste Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Nur die Satzung, nicht aber der ordentliche Rechtsweg, ist für das Ausschlussverfahren maßgeblich. Dem hierdurch Ausgeschlossenen steht das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichtes gem. § 1 Abs. 3 zu.
§ 5 Folgen des Ausscheidens aus der Zuchtgemeinschaft
Ausgeschiedenen Mitgliedern werden keine Beiträge rückerstattet. Sie haben alle vereinseigenen Gegenstände unverzüglich herauszugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Zuchtgemeinschaft teilzunehmen. In der Mitgliederhauptversammlung haben sie Sitz und Stimme.
2. Sie sollen die Bestrebungen der Zuchtgemeinschaft fördern.
3. Die Satzung und die Zuchtbestimmungen sind zu beachten.
4. Die Beiträge sind im 1. Quartal des Jahres zu zahlen.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich durch hervorragende Leistungen für die Hundezucht oder um die Zuchtgemeinschaft verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung mit ¾ der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederhauptversammlung Sitz und Stimme. Von der Beitragszahlung sind sie entbunden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragshöhe legt die Mitgliederhauptversammlung fest. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit. Von neu eingetretenen Mitgliedern ist der Beitrag des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen. Im letzten Quartal eingetretene Mitglieder brauchen für dieses Jahr keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe der Zuchtgemeinschaft sind:
1. Die Mitgliederhauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Zuchtausschuss
§ 10 Die Mitgliederhauptversammlung
1. Die Mitgliederhauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederhauptversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 30 % der Mitglieder oder 4 Vorstandsmitglieder dies unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung fordern.
2. Alle Mitglieder sind zu der Mitgliederhauptversammlung mindestens 2 Monate vorher vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten einzuladen.
3. Die vorgesehene Tagesordnung muss den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugestellt werden. Alle Anträge, über die bei der Mitgliederhauptversammlung abgestimmt werden soll, müssen vier Wochen vorher beim Geschäftsführer eingehen. Sie können von den Mitgliedern dort angefordert werden.
4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig.
5. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ist erforderlich bei Anträgen auf:
a. Satzungsänderungen
b. Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
c. Auflösung der Zuchtgemeinschaft.
6. Über die Mitgliederhauptversammlung ist Niederschrift zu führen, in der mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Niederschrift muss von drei anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Sie gilt damit als genehmigt.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Hauptzuchtleiter
4. dem Geschäftsführer
5. dem Schriftführer
6. dem Kassierer
7. dem Zuchtbuchführer
Die Bestellung des gesamten Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Hauptzuchtleiters werden durch die Mitgliederhauptversammlung gewählt.
Die Wahl des Hauptzuchtleiters erfolgt durch den Zuchtausschuss nach dessen Neukonstituierung jeweils nach der turnusmäßigen Wahl der Obigen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im Zuchtausschuss entscheidet über die Wahl des Hauptzuchtleiters die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Satzungsmäßigen Amtszeit solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
§ 12 Geschäftsführung des Vorstands
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Zuchtgemeinschaft und betraut den Geschäftsführer mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
2. Zu Vorstandssitzungen wird vier Wochen vorher eingeladen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung.
3. In der Vorstandssitzung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Eine Ämterhäufung ist nicht zulässig.
§ 13 Der Zuchtausschuss
Die Amtszeit des Zuchtausschusses endet jeweils mit jener des Vorstandes. Zuchtausschussmitglieder sind zunächst:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Geschäftsführer
4. Der Zuchtbuchführer
Diese wählen unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung, in welcher sie selbst gewählt worden sind, spätestens jedoch zwei Wochen nach dieser Hauptversammlung, die übrigen Zuchtausschussmitglieder. Dem Zuchtausschuss sollen die Regionalzuchtwarte sowie weitere Personen angehören, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sind, das Zuchtgeschehen zu unterstützen.
§ 14 Die Zuchtleitung
Der Zuchtleitung gehören an:
1. Der Hauptzuchtleiter
2. Zwei vom Zuchtausschuss auf Vorschlag des Hauptzuchtleiters zu wählende Beisitzer. Bei der Besetzung dieser Posten sollen regionale Belange berücksichtigt werden.
§ 15 Kompetenzen in der Zucht
Der Zuchtausschuss bestimmt die Zuchtordnung.
Die Zuchtleitung (Hauptzuchtleiter und Beisitzer) bestimmen die Zuchtrichtlinien. Der Hauptzuchtleiter trifft züchterische Einzelentscheidungen.
Hauptzuchtleiter und Zuchtleitung haben dem Zuchtausschuss zumindest einmal jährlich Rechenschaft über ihre Arbeit zu legen.
§ 16 Die Regionalzuchtwarte
Der Zuchtausschuss beruft nach Bedarf regionale Zuchtwarte. Deren Aufgaben sind:
1. Betreuung der Mitglieder innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes.
2. Beobachtung des Zuchtgeschehens in dieser Region.
3. Sammlung von Informationen und deren Weiterleitung an die Zuchtleitung.
4. Wurfabnahmen
Die Regionalzuchtwarte sollen die Zuchtleitung durch Erarbeitung von eigenen Vorschlägen zu züchterischen Einzelentscheidungen unterstützen.
§ 17 Zuchtbuch
Die Zuchtgemeinschaft führt neben dem Dachverband ein eigenes Zuchtbuch.
§ 18 Zuchtrichter
Die Bestimmungen der Zuchtrichterordnung des Dachverbandes gelten für alle Zuchtrichter, die von der Zuchtgemeinschaft für Eurasier ausgebildet worden sind oder ausgebildet werden.
§ 19 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Vereinsfinanzen werden jährlich von der Mitgliederhauptversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die der folgenden Mitgliederhauptversammlung detailliert Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 20 Aufwandsentschädigungen
Alle Ämter der Zuchtgemeinschaft sind Ehrenämter. Eine Vergütung für die geleisteten Arbeiten in der Zuchtgemeinschaft erfolgt nicht. Alle im Interesse und für die Zuchtgemeinschaft gemachten Auslagen werden vom Kassenwart auf Antrag nach Beleg erstattet.
§ 21 Auflösung der Zuchtgemeinschaft
Im Falle der Auflösung der Zuchtgemeinschaft wird das Vereinsvermögen dem Tierschutzverein übertragen.
Die erste Satzung der Zuchtgemeinschaft für Eurasier wurde auf der Gründerversammlung in Gaggenau-Mittelberg am 4.8.1973 beschlossen.